Der Wasserschaden in der Gebäudeversicherung Teil II – Ursachenbehebung mitversichert?

Ein Artikel von Axel Schwier. Rechtsanwalt für Versicherungsrecht, Verkehrsrecht und Strafrecht.

Ist die eigentliche Schadenursache bei einem Wasserschaden mitversichert?

Bei einem Wasserschaden gibt es immer wieder Streit darüber, ob auch die Kosten für die eigentliche Schadenbehebung von der Versicherung zu tragen sind. Es geht im Folgenden also nicht um die Frage der Folgeschäden, sondern einzig um die Kostenfrage bezgl. der Ursachenbehebung.

Diese Frage lässt sich aber weder aus praktischer, noch aus anwaltlicher Sicht, pauschal beantworten, denn es kommt auf die konkreten Versicherungsbedingungen an. Bei allen Versicherungen haben sich jedoch einige Merkmale herauskristallisiert, wann es zu einer Kostenerstattung kommen kann und wann nicht.

1. Der Rohrbruch innerhalb des Gebäudes ist der Regelfall bei einem Wasserschaden

Bei einem klassischen Rohrbruch innerhalb des Wohnraumes spielt die genaue Lage der Leitungsrohre eine untergeordnete Rolle, denn Leitungssysteme innerhalb des Gebäudes sind generell mitversichert.  

2. Wasser schaden durch einen Rohrbruch außerhalb des Hauses 

Kommt es jedoch zu einem Rohrbruch außerhalb des Gebäudes, dann fangen die Differenzierungen der Versicherungen an. Einige Versicherungen haben Entschädigungsgrenzen für Rohrbrüche außerhalb des Hauses. 

Vor einer aufwendigen Instandsetzung von gebrochenen Rohren, die sich außerhalb des Hauses und des Gebäudes befinden, empfiehlt es sich daher, entsprechende Kostenvoranschläge bei der Versicherung einzureichen, damit Sie nicht auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben. 

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Höchstentschädigungsgrenze gar nicht zum Tragen kommt, weil eine Ausdifferenzierung der Kosten schlichtweg nicht möglich ist. So kann z. B. ein Rohrbruch direkt im Außenbereich zur Fassade hin auftreten (Höchstgrenze), aber ein Teil der Arbeiten muss innerhalb des Gebäudes (keine Höchstgrenze) durchgeführt werden. Hier gilt es, mit der Versicherung zu verhandeln und zu argumentieren.

3. Wasserschaden durch einen Rohrbruch unterhalb der Bodenplatte

Ja, im außergerichtlichen Bereich der Regulierung wird noch näher differenziert. Nämlich auch danach, ob der Schaden unterhalb der Bodenplatte eingetreten ist oder aber auch nicht. Einige Versicherungen haben in Ihren Versicherungsbedingungen die Klausel, dass Rohrbrüche unterhalb der Bodenplatte nicht mitversichert sind. 

Kurzum, die Kostenerstattung der Ursachenbehebung wird mit einem Verweis auf diese Versicherungsbedingungen abgelehnt.

Problematisch ist dies, weil insbesondere Arbeiten unterhalb der Bodenplatte mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden sind. 

Juristisch betrachtet ist eine solche pauschale Argumentation aber wenig tragbar, denn nach hiesigem Verständnis handelt es sich hierbei um eine überraschende Versicherungsklausel, die letztlich aus der Sicht eines objektiven Versicherungsnehmers betrachtet werden muss und der näheren Auslegung bedarf. 

So kann es z. B. für eine Kostenübernahme auch ausreichend sein, wenn man darauf hinweist, dass der Rohrbruch zwar unterhalb der Bodenplatte gewesen ist, aber innerhalb der Außenmauern sowie des Fundamentes des Gebäudes. Dem Wortlaut der Versicherungsbedingung wäre damit genüge getan und es liegt ein versicherungspflichtiger Schadenfall vor.

Sollte es bei Ihnen zu einer Kostenablehnung mit der Begründung kommen, dass der Rohrbruch unterhalb der Bodenplatte gewesen sei, dann sollten Sie dies kritisch und juristisch überprüfen lassen.

4. Regenrohre innerhalb der Gebäudeversicherung

Auch Brüche an Regenwasserrohren bringen ein erhebliches Streitpotential mit sich. 

So wird z. B. danach unterschieden, ob diese innerhalb des Gebäudes verlaufen oder aber außerhalb des Gebäudes. Auch wird danach differenziert, ob die Regenwasserrohe an das Ableitungssystem angeschlossen sind oder nicht. 

Aus der praktischen Regulierung kann ich Ihnen nur sagen, dass die Ursachenbehebung von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich gehandhabt wird, so dass bei einer Kostenablehnung eine Überprüfung der Ablehnungsentscheidung durchgeführt werden sollte. Es gibt nämlich auch Regenwasserrohre, die innerhalb des Gebäudes verlaufen, aber nicht an das Wassersystem angeschlossen sind und dennoch kommen einige Versicherungen für die Ursachenbehebung auf.

5. Undichte Silikonfugen, Fliesenrisse sowie Fugenrisse bei einem Wasserschaden

Problematisch sieht es aus, wenn der Wasseraustritt durch undichte Silikonfugen erfolgt, denn bei diesen Fugen handelt es sich um Wartungsfugen. Folgekosten zur Gebäudesanierung werden zwar übernommen, aber die Silikonfugen selbst müssen theoretisch nicht ersetzt werden. Selbiges gilt bei einem Wasseraustritt durch brüchige Fliesenfugen. Aber auch hier sind Kulanzzahlungen durch die Versicherung möglich, denn eine genaue Kostenabgrenzung ist praktisch kaum möglich.

6. Rückstau als Wasserschaden in der Gebäudeversicherung

Kommt es zu einem Wasserschaden infolge eines Rückstaus, dann ist eigentlich immer das Rückstauventil irgendwie defekt. Hier kommt es darauf an, wie man es der Versicherung nahebringt, diesen Schaden zu ersetzen, denn es ist durchaus nicht ausgeschlossen, dass z. B. ein Unwetterereignis und der damit einhergehende Druck auf das Rückstauventil, dieses beschädigt haben könnten, so dass diese Kosten mitunter übernommen werden.

7. Wasserschaden an der Heizung 

Kommt es zu einem Wasseraustritt an der Heizung, dann wird ebenfalls danach differenziert, ob der Wasseraustritt z. B. innerhalb der Heizungsanlage erfolgte oder aber außerhalb der Heizung bzw. an den Zuleitungen. Grob gesagt ist all dies versichert, was sichtbar außerhalb der eigentlichen Heizungsanlage ist, nicht jedoch, was hinter einer Abblendung der Heizungsanlage liegt.

In keinem Fall wird aber ein geplatzter Heizungskessel an sich übernommen. 

8. Fazit zum Wasserschaden und der Kostentragung der Ursachenbehebung

Als Zwischenfazit kann ich Ihnen nur anraten, eine Ablehnung der Versicherung kritisch überprüfen zu lassen, denn Sie haben ein Anrecht auf die Mitteilung der konkreten Gründe für die Ablehnung. 

Das Prinzip:  Vier Augen sehen mehr, gilt auch in diesen Fällen, denn es kann vorkommen, dass ein Schadenregulierer oder aber ein Sachbearbeiter am Schreibtisch einen Aspekt der Regulierung übersieht und Ihr Anspruch zu Unrecht abgelehnt wurde. Praktisch kommt dies z. B. deswegen vor, weil eine unzureichende Schadenschilderung und oder eine unzureichende Mitteilung über die konkreten örtlichen Gegebenheiten vorliegt.

Keine Sorge, es ist auch nicht immer gleich eine Klage gegen die Versicherung notwendig, sondern vielfach reicht die Klarstellung des Sachverhaltes oder die Erläuterung der konkreten Umstände aus, damit die Kosten für die Ursachenbehebung übernommen werden und Sie nicht auf einem Teil des Wasserschadens sitzen bleiben.

Als ehemaliger Schadenregulierer für verschiedene Versicherungen weiß ich, wovon ich spreche. Sprechen Sie mich an.

Autor: Axel Schwier





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