erklärt hiermit, daß die Regulierung des Schadens direkt zwischen der Versicherung und der Firma T.h.u.m.m. erfüllungshalber erfolgen soll. Diese Abtretung berüht nicht die Verpflichtung des Auftraggebers zur Leistung von Vorauszahlungen und Veranlagung der gesamten Kosten des Auftrags. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass sein Versicherer möglicherweise Abzüge einbehält. Ein solcher Einbehalt wirkt nicht gegen den Auftragnehmer. Diese Abtretung ist nur wirksam bei bestehendem Versicherungsschutz. Ansonsten haftet der Auftraggeber gemäß den ihm bekannten Auftragsbedingungen des Auftragnehmer
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